Anmerkungen zu den Statuten 2026
Sportvereine, die von Subventionen des Bundes profitieren (zB. Gelder von Jugend+Sport etc.) sind aufgefordert, ihr Statuten per 1. Januar 2026 an den neuen Branchenstandard für den Schweizer Sport von Swiss Olympics anzupassen.
Der Vorstand hat die Statuten entsprechend angepasst. Der TC Fairplay publiziert hiermit - unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 26. März 2026 - die neuen Statuten des Vereins.
Die Mitglieder werden alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig vor der Generalversammlung erhalten.
Änderungen an den publizierten Statuten bis zur ordentlichen Generalversammlung sind möglich. Erst die Statuten, die an der Generalversammlung genehmigt werden, werden die rechtsverbindlichen neuen Statuten des TC Fairplay sein.
Die neuen Statuten können auch als PDF-File heruntergeladen werden.
Statuten 2026 (PDF)
Art. 1
1 Unter dem Namen «Tennisclub Fairplay» besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein zur Pflege des Tennissports.
2 Der Verein will:
Art. 2
1 Der Verein ist Mitglied von Swiss Tennis. Die Statuten und Reglemente von Swiss Tennis sind für den TC Fairplay verbindlich und werden von dessen Mitgliedern anerkannt und befolgt.
2 Als Mitglied von Swiss Tennis unterstehen der TC Fairplay und seine Mitglieder der
Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
3 Die Mitglieder des TC Fairplay enthalten sich jeder Form der unlauteren
Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften im Ethik-Statut von Swiss Olympic.
Art. 3
1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
2 Die Aktivmitglieder umfassen folgende
Kategorien:
Aktivmitglieder besitzen das volle Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
3 Als Jugendliche gelten Personen bis zum 18. Lebensjahr. Sie haben
an der Generalversammlung kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Ebenfalls als Jugendliche gelten Personen vom 19. bis 25. Altersjahr, die im Studium, in der Lehre oder in sonstiger Erstausbildung
sind. Sie besitzen das volle Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
4 Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, die
grundsätzlich nicht spielen, aber dem Club als Mitglied anzugehören wünschen. An der Generalversammlung haben sie beratende Stimme.
5 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
6 Ein Spielreglement regelt die Spielmöglichkeiten im Einzelnen.
Art. 4
1 Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jedermann erworben werden, der sich mit den Vereinszielsetzungen identifiziert. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Nicht unterschriftsberechtigte Jugendliche haben das Gesuch von einem Elternteil bzw. vom Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnen zu lassen.
2 Der Vorstand regelt das Aufnahmeverfahren und bestimmt über die Aufnahme von
Mitgliedern in den Verein.
3 Jugendliche, welche die Altersgrenze erreichen oder nicht mehr in Erstausbildung
begriffen sind, treten automatisch zu den Aktiven A über. Ab dem darauffolgenden Jahr übernehmen sie die vollen finanziellen Verpflichtungen eines Aktivmitglieds. Auf Antrag kann der reduzierte
Erwachsenenbeitrag nach Erreichen der Altersgrenze um maximal zwei Jahre verlängert werden, solange die Person noch in Ausbildung ist.
Art. 5
1 Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen obligatorischen Jahresbeitrag. Bei den Aktivmitgliedern beginnt die Spielberechtigung für das laufende Jahr mit dem Rechnungsversand.
2 Der Jahresbeitrag darf CHF 800.- nicht überschreiten.
Art. 6
1 Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie muss schriftlich zwingend bis zum 31. Januar dem zuständigen Vorstandsmitglied mitgeteilt werden.
2 Bei Änderungsanträgen bzgl. Mitgliedschaft nach dem 31. Januar bleibt der Beitrag
für das gesamte laufende Jahr, bei Übertritten in eine andere Mitgliederkategorie immer der jeweils höhere Beitrag geschuldet.
Art. 7
1 Mitglieder, die dem Interesse und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auch nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Das betroffene Mitglied kann innert 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheids zuhanden der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich begründeten Rekurs erheben. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt nach Ablauf der unbenützten Rekursfrist in Kraft. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wobei das Spielrecht, sofern es der Vorstand einstimmig beschlossen hat, bis zur Generalversammlung eingestellt bleibt.
Art. 8
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlischt sein Anrecht am Vereinsvermögen. Die geleisteten Beiträge verfallen dem Vereinsvermögen. Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt werden. Mitgliederdarlehen und andere Forderungen des Mitgliedes werden erst ausbezahlt, wenn das austretende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
Art. 10
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere:
Art. 11
1 Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt und soll im 1. Quartal abgehalten werden.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines
Fünftels aller stimmberechtigten Aktivmitglieder einberufen werden.
3 Die Einladungen sind vom Vorstand 15 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu versenden. Anträge auf
Abänderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 12
1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 21, Art. 22), das
absolute Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten doppelt. Die Abstimmungen erfolgen offen.
3 Stimmvertretung ist möglich und bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten im Vorlauf der Generalversammlung schriftlich
anzumelden.
Art. 13
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sollen die Geschlechter ausgewogen (zu je 35 %) vertreten sein. Sofern der Generalversammlung zu wenige Mitglieder zur Wahl zur Verfügung stehen oder Vorstandsmitglieder austreten, kann der Vorstand im Laufe des Jahres einzelne Mitglieder in den Vorstand nachwählen. Diese haben bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Vorstandsmitglieder.
2 Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine
Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen Generalversammlung. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll zwölf Jahre nicht überschreiten, resp. 16 Jahre, falls mindestens eine Amtszeit als
Präsidentin bzw. Präsidentin erfolgt.
3 Der Vorstand organisiert sich selbst. Er kann Teilaufgaben an von ihm ernannte Kommissionen oder Mitglieder delegieren,
die nicht dem Vorstand angehören.
4 Rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident*in oder Vizepräsident*in zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Im Verkehr mit Post und Banken führen die Finanzchefin bzw. der Finanzchef sowie in dessen Vertretung, Präsident*in und Vizepräsident*in Einzelunterschrift.
Art. 14
1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er leitet den Verein und erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er trägt die Verantwortung für das Erreichen der Vereinszielsetzungen.
2 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Art. 15
Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten zusammen. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Beschlussprotokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Art. 16
1 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
2 Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des
Vorstandes, so orientiert diese Person die Präsidentin oder den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen
Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
3 Betrifft der Interessenskonflikt die Präsidentin oder den Präsidenten, so orientiert diese seine Stellvertreterin bzw.
seinen Stellvertreter.
4 Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des
betreffenden Mitglieds.
5 Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder
abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Art. 17
1 Zwei Rechnungsrevisor*innen haben die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
2 Die Rechnungsrevisor*innen erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
3 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisor*innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 18
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19
Sollte der Verein aufgelöst werden, so wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung allfälliger Vereinsschulden verwendet. Ein allfälliger Überschuss soll einer Nachfolgeorganisation oder für die regionale Nachwuchsförderung im Tennissport verwendet werden. Eine Rückzahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 20
Das für Mitgliedschaft und Jahresrechnung massgebliche Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 21
Eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Sie darf von der Generalversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum ordnungsgemäss vorgesehen ist.
Art. 22
1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung aufgrund einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Stimmvertretung ist in diesem Fall nicht gestattet.
2 Ist das Quorum nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
3 In beiden Fällen kann der Auflösungsbeschluss nur mit Zweidrittelmehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Art. 23
1 Als Ergänzung dieser Statuten gelten die Vorschriften von Art. 60 ff ZGB.
2 Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 26. März 2026 sofort in Kraft und
ersetzen diejenigen vom 9. März 2005 mit allen späteren Änderungen.
3 Der Gerichtsstand ist Zürich.
Zürich, 28. Dezember 2025
Der Präsident
Stephan Kaufmann
Der Vizepräsident
Arnd Brandl
Dieses Jahr wird an der ordentliche Generalversammlung eine Statutenänderung vorgelegt. Entsprechend wichtig ist es, dass am Donnerstag, 26. März 2026 genügend Mitglieder an der ordentlichen GV im Clubhaus anwesend sind. Bitte reserviert euch das Datum!
Weitere Informationen findet ihr unter AKTUELL oder gleich auf der Seite mit den neuen Statuten 2026.
Die Agenda der Saison 2025 findet Ihr unter TERMINE UND EVENTS.
Am Samstag, 1. November 2025 werden unsere Swiss Court®-Allwetterplätze für den Winterbetrieb vorbereitet. Alle notwendigen Informationen zum Winterbetrieb erhalten die Clubmitglieder per Email.
Ab welchem Datum die Plätze für den Sommerbetrieb 2026 zur Verfügung stehen werden, wird auch hier publiziert werden.
Die Agenda der Saison 2025 findet Ihr unter TERMINE UND EVENTS.
© TC Fairplay, Zürich
Last Update: 1. Januar 2026; 18:17h
