Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Tennisclub «Fairplay» besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein zur Pflege des Tennissports. Der Verein will:

  • gute Voraussetzungen schaffen für das Ausüben von Tennis als Breitensport
  • Junioren und Nachwuchs fördern
  • Leistungs- und Wettkampfsport im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und in einem ausgewogenen Verhältnis zum Breitensport unterstützen und fördern
  • Kameradschaft und Clubverbundenheit durch aktive und bedürfnisgerechte Gestaltung des sportlichen Betriebs und des gesellschaftlichen Clublebens pflegen
  • seinem Namen durch faires Verhalten seiner Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Gegnern gerecht werden


II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Aktivmitglieder umfassen folgende Kategorien:

  • Aktive A mit voller Spielberechtigung
  • Aktive B mit beschränkter Spielberechtigung

Als Jugendliche gelten Personen bis zum 18. Lebensjahr. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. Ebenfalls als Jugendliche gelten Personen vom 19. bis 25. Altersjahr, die im Studium, in der Lehre oder in sonstiger Erstausbildung sind. Sie besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.


Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, die grundsätzlich nicht spielen, aber dem Club als Mitglied anzugehören wünschen. An der Generalversammlung haben sie beratende Statuten des Tennisclub Fairplay Stimme.


Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Ein Spielreglement regelt die Spielmöglichkeiten im Einzelnen.


Art. 3
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jedermann erworben werden, der sich mit den Vereinszielsetzungen identifiziert. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Nicht
unterschriftsberechtigte Jugendliche haben das Gesuch von einem Elternteil bzw. vom Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnen zu lassen.


Der Vorstand regelt das Aufnahmeverfahren und bestimmt über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.


Jugendliche, welche die Altersgrenze erreichen odernicht mehr in Erstausbildung begriffen sind, treten automatisch zu den Aktiven A über. Ab dem darauf folgenden Jahr übernehmen sie die vollen finanziellen Verpflichtungen eines Aktivmitglieds.

Art. 4
Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen obligatorischen Jahresbeitrag. Bei den Aktivmitgliedern beginnt mit dessen Einzahlung die Spielberechtigung für das laufende Jahr.


Der Jahresbeitrag darf CHF 800.– nicht überschreiten.


Art. 5
Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie muss spätestens bis 31. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei Mitteilung im Laufe des Kalenderjahres bleibt der Beitrag für das gesamte laufende Jahr geschuldet, bei Übertritten in eine andere Mitgliederkategorie immer der jeweils höhere Beitrag.


Art. 6
Mitglieder, die dem Interesse und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auch nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht nachkommen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.


Das betroffene Mitglied kann innert 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheids zuhanden der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich begründeten Rekurs erheben. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt nach Ablauf der unbenützten Rekursfrist in Kraft. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wobei das Spielrecht, sofern es der Vorstand einstimmig beschlossen hat, bis zur Generalversammlung
eingestellt bleibt.


Art. 7
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlischt sein Anrecht am Vereinsvermögen. Die geleisteten Beiträge verfallen dem Vereinsvermögen. Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt
werden. Mitgliederdarlehen und andere Forderungen des Mitgliedes werden erst ausbezahlt, wenn das austretende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.



III. Vereinsorgane

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, diejenige der Rechnungsrevisoren zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.


Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr obliegen insbesondere:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahres- und anderer Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Änderung der Statuten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge

Art. 10
Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt und soll im 1. Quartal abgehalten werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Aktivmitglieder einberufen werden.


Die Einladungen sind vom Vorstand 15 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu versenden. Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


Art. 11
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist.


Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 19, 20), das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Die Abstimmungen erfolgen offen.

Art. 12
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Sofern der Generalversammlung zu wenige Mitglieder zur Wahl zur Verfügung stehen oder Vorstandsmitglieder austreten, kann der Vorstand im Laufe des Jahres einzelne Mitglieder in den Vorstand nachwählen. Diese haben bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Vorstandsmitglieder.


Der Vorstand organisiert sich selbst. Er kann Teilaufgaben an von ihm ernannte Kommissionen oder Mitglieder delegieren, die nicht dem Vorstand angehören.


Rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Post und Banken führen der Finanzchef sowie in dessen Vertretung, Präsident und Vizepräsident Einzelunterschrift.


Art. 13
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er leitet den Verein und erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er trägt die Verantwortung für das Erreichen der Vereinszielsetzungen.


Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Mitgliederwesen (Werbung, Aufnahme, Mutationen, Ausschluss, Herabsetzung von Mitgliederbeiträgen in Einzelfällen)
  • Information und Kommunikation in- und ausserhalb des Vereins
  • Regelung des Spiel- und Vereinsbetriebs
  • Betrieb und Unterhalt der Anlage sowie Anstellung des notwendigen Personals
  • Finanzwesen
  • Vertretung des Vereins nach aussen


Art. 14
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Beschlussprotokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


Art. 15
Zwei Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über die gesamte Geschäftsführung des Finanzchefs aus und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.



IV. Vereinsvermögen

Art. 16
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17
Sollte der Verein aufgelöst werden, so wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung allfälliger Vereinsschulden verwendet. Ein allfälliger Überschuss soll einer Nachfolgeorganisation oder für die regionale Juniorenförderung im Tennissport verwendet werden. Eine Rückzahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.



V. Rechnungsjahr

Art. 18
Das für Mitgliedschaft und Jahresrechnung massgebliche Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.



VI. Schlussbestimmungen

Art. 19
Eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie darf von der Generalversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum ordnungsgemäss vorgesehen ist.

 

Art. 20
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung aufgrund einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist das Quorum nicht erreicht,
so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen kann der Auflösungsbeschluss nur mit Zweidrittelmehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

Art. 21
Als Ergänzung dieser Statuten gelten die Vorschriften von Art. 60 ff ZGB.
Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 9. März 2005 sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 15. März 1994 mit allen späteren Änderungen.


Der Gerichtsstand ist Zürich.


Der Präsident, P. Dalbert

Der Vizepräsident, Y. Böniger




Statuten (PDF)